Gesetz zum Assistenzbudget

("Assistansersättning" - "Compensation for Assistance.") Ursprünglicher Gesetzestext von 1993, der einen bestimmten Personenkreis zu Geldleistungen für persönliche Assistenz von der schwedischen Sozialversicherung berechtigt.Das Gesetz wurde seit seinem Inkrafttreten am 1.1. 1994 mehrmals abeändert, was Einschränkungen aber auch vereinzelte Verbesserungen für Assistenznehmer mit sich führte. (Für die Qualität der Ü bersetzung ist das schwedische Sozialministerium und nicht das Independent Living Institute verantwortlich.) Internet publication URL: www.independentliving.org/docs6/schweden199311.html (In German.)
SCHWEDISCHE GESETZESSAMMLUNG SFS 1993: 387

Gesetz über Unterstützung und Dienstleistungen für gewisse
Funktionsbehinderte und das Gesetz über Fürsorgeleistungen

Ministerium für Gesundheit und Soziales
Internationales Sekretariat

Postanschrift:
S-103 33 Stockholm
Schweden

September 1993

 

Inhalt

Das Gesetz über Unterstützung und Dienstleistungen für gewisse Funktionsbehinderte (SFS 1993: 387)

Das Gesetz über Fürsorgeleistungen (SFS 1993: 389)

 

 

Das Gesetz über Unterstützung und Dienstleistungen für gewisse Funktionsbehinderte (1) (2)

verabschiedet am 27. Mai 1993

In Übereinstimmung mit der Entscheidung des Parlaments wird Folgendes verfügt.

Einführungsbestimmungen

Abschnitt l: Dieses Gesetz enthält Bestimmungen über Maßnahmen für besondere Unterstützung und spezielle Dienstleistungen für Personen,

1. die geistig zurückgeblieben sind, autistisch sind oder dem Autismus ähnliche Symptome aufweisen;

2. die eine erhebliche und ständige geistige Funktionsbeeinträchtigung infolge einer Hirnschädigung als Erwachsener aufweisen, wobei die Schädigung durch äußere Einwirkung oder eine körperliche Erkrankung verursacht sein kann; oder

3. die sonstige bleibende physische oder psychische Funktionsbehinderungen aufweisen, die offensichtlich nicht mit dem normalen Alterungsprozess zusammenhängen, wenn es sich dabei um wesentliche Störungen handelt, die zu erheblichen Schwierigkeiten im täglichen Leben führen und infolgedessen Unterstützung und Dienstleistungen umfassend erforderlich machen.

Abschnitt 2: Sofern gemäß Abschnitt 17 nicht anders vereinbart, ist jeder Provinziallandtag für die Maßnahmen gemäß Abschnitt 9, Abs. l, Unterabschnitt 1 verantwortlich.

Sofern gemäß Abschnitt 17 nicht anders vereinbart, ist jede Gemeinde für die Maßnahmen gemäß Abschnitt 9, Abs. l, Unterabschnitte 2-10 verantwortlich.

Abschnitt 3: Was für die Provinziallandtage in diesem Gesetz vorgeschrieben ist, gilt ebenso für die Gemeinden, die nicht einem Provinziallandtag angehören.

Abschnitt 4: Dieses Gesetz greift nicht in die kraft irgendeines anderen Gesetzes möglichen Rechte einer Privatperson ein.

Ziele und allgemeine Leitlinien der Aktivitäten

Abschnitt 5: Die Aktivitäten gemäß diesem Gesetz sollen für die in Abschnitt 1 aufgeführten Personen gleiche Lebensbedingungen und die vollständige Teilnahme am Gemeinschaftsleben fördern. Ziel soll es sein, der betroffenen Privatperson ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.

Abschnitt 6: Die Aktivitäten gemäß diesem Gesetz sind in Zusammenarbeit mit anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Behörden durchzuführen. Die betreffenden Aktivitäten sollen sich auf die Achtung des Rechts des Einzelnen auf Selbstbestimmung und Privatsphäre stützen. Im Rahmen des möglichen ist zu gewährleisten, dass die betroffene Privatperson die bereitgestellten Maßnahmen beeinflussen und sich selbst an den Entscheidungen beteiligen kann.

Für die Aktivitäten gemäß diesem Gesetz ist das erforderliche Personal zur Verfügung zu stellen, damit eine gute Unterstützung und adäquate Dienstleistungen sowie Pflege angeboten werden können.

Anspruch auf Maßnahmen

Abschnitt 7: Die in Abschnitt 1 aufgeführten Personen können die Maßnahmen in Form einer besonderen Unterstützung und spezieller Dienstleistungen gemäß Abschnitt 9, Abs. l, Unterabschnitte 1-9 in Anspruch nehmen, wenn sie einer solchen Unterstützung in ihrem täglichen Leben bedürfen und wenn ihre Bedürfnisse nicht auf andere Weise erfüllt werden. Die in Abschnitt 1, Unterabschnitte 1 und 2 genannten Personen haben unter den gleichen Vorbedingungen ebenfalls Anspruch auf Maßnahmen gemäß Abschnitt 9, Abs. 1, Unterabschnitt 10.

Die Maßnahmen sollen gute Lebensbedingungen für eine Privatperson sicherstellen. Die Maßnahmen müssen dauerhaft und koordiniert sein. Sie sind auf die individuellen Bedürfnisse des Empfängers anzupassen und so zu konzipieren, dass sie für die bedürftigen Personen leicht zugänglich sind und diese zunehmend in die Lage versetzen, ein selbständiges Leben zu führen.

Abschnitt 8: Die Maßnahmen gemäß diesem Gesetz dürfen einer Privatperson ausschließlich auf deren Antrag zuteil werden. Ist die betroffene Person jünger als 15 Jahre oder offenkundig unfähig, sich eine Meinung in dieser Angelegenheit zu bilden, können eine das Sorgerecht innehabende Person, ein persönlicher Vertreter, ein gesetzlicher Vormund oder ein Treuhänder die Maßnahmen in ihrem Namen beantragen.

Maßnahmen für besondere Unterstützung und spezielle Dienstleistungen

Abschnitt 9: Die Maßnahmen für besondere Unterstützung und spezielle Dienstleistungen sind:

1. Beratung und sonstige persönliche Unterstützung, die besondere Kenntnisse der Probleme und Bedingungen, die das Leben einer erheblich und ständig funktionsbehinderten Person bestimmen, erfordern;

2. Hilfe von einem persönlichen Betreuer oder finanzielle Unterstützung zu vertretbaren Kosten für eine solche Hilfe, soweit der Bedarf an finanzieller Unterstützung nicht von der Fürsorgeleistung gemäß dem Gesetz über Unterstützung und Dienstleistungen für gewisse Funktionsbehinderte (1993: 389) abgedeckt wird;

3. Begleitdienst;

4. Hilfe von einer persönlichen Kontaktperson;

5. häuslicher Hilfsdienst;

6. Kurzaufenthalt außer Haus;

7. kurzfristige Beaufsichtigung für Schüler über 12 Jahre außer Haus, in Verbindung mit dem Schultag und während der Schulferien;

8. Vereinbarungen für das Leben in einer Familiengemeinschaft oder Vereinbarungen für das Wohnen mit besonderen Dienstleistungen für Kinder und junge Menschen, die außerhalb ihres Elternhauses leben müssen;

9. Vereinbarungen für das Wohnen mit besonderen Dienstleistungen für Erwachsene oder sonstige speziell angepasste Vereinbarungen für Erwachsene;

10. Tagesaktivitäten für Menschen im Erwerbsalter, die weder einer Erwerbstätigkeit noch einer Ausbildung nachgehen.

Die Maßnahmen gemäß dem ersten Absatz, Unterabschnitt 2, beziehen sich nicht auf den Zeitraum, nach dem die anspruchsberechtigte Person das 65. Lebensjahr vollendet hat.

Die Pflege ist ebenfalls in die Maßnahmen gemäß Abschnitt 1, Unterabschnitte 5-8 und 10 einbezogen, ebenso wie die Maßnahmen „Vereinbarungen für das Wohnen mit besonderen Dienstleistungen für Erwachsene". Kultur- und Freizeitaktivitäten sind ebenfalls einbezogen in die Maßnahmen „Vereinbarungen für das Wohnen mit besonderen Dienstleistungen für Kinder und junge Menschen" sowie auch in „Wohnen mit besonderer Unterstützung für Erwachsene".

Abschnitt 10: In Verbindung mit der Gewährung einer Maßnahme gemäß diesem Gesetz kann die betroffene Person beantragen, dass ein individueller Plan mit gebilligten und geplanten Maßnahmen in Absprache mit ihr erarbeitet wird. Schritte, die neben der Gemeinde oder dem Provinziallandtag von anderer Stelle unternommen werden, sind ebenfalls in den Plan einzubeziehen. Der Plan ist kontinuierlich und mindestens einmal jährlich zu überarbeiten.

Der Provinziallandtag und die Gemeinden müssen sich gegenseitig über ausgearbeitete Pläne informieren.

Abschnitt 11: Ist jemand infolge eines alters- oder morbiditätsbedingten Gebrechens, des längeren Missbrauchs von Suchtstoffen oder aus sonstigen ähnlichen Gründen nicht in der Lage, mit der in Abschnitt 9, Abs. l, Unterabschnitt 2 genannten finanziellen Unterstützung durch die Gemeinde umzugehen, so kann die Gemeinde beschließen, dass die bereitgestellte Leistung an eine andere Person gezahlt wird, um die Kosten für die persönliche Assistenz für die unterstützungsberechtigte Person zu bestreiten.

Abschnitt 12: Die Gemeinde kann beschließen, dass die von der Gemeinde gemäß Abschnitt 9, Abs. 1, Unterabschnitt 2 gewährte finanzielle Unterstützung zurückzuzahlen ist, wenn der Leistungsempfänger oder sein Vertreter durch unrichtige Angaben oder in anderer Weise veranlasst hat, dass die Unterstützung irrtümlich gewährt bzw. ein zu hoher Betrag gezahlt wurde. Gleiches gilt, wenn die finanzielle Unterstützung irrtümlich gewährt bzw. ein zu hoher Betrag gezahlt wurde und wenn der Leistungsempfänger oder sein Vertreter dies durchaus hätte erkennen müssen.

Abschnitt 13: Die Regierung oder die von der Regierung bestimmte Behörde kann - im Hinblick auf die Aktivitäten gemäß Abschnitt 9, Abs. 1, Unterabschnitte 6-10 - Vorschriften für den Schutz des Lebens einer Person, ihre persönliche Sicherheit oder Gesundheit erlassen.

Besondere Aufgaben für eine Gemeinde

Abschnitt 14: Eine Gemeinde muss ihr Möglichstes tun, damit sichergestellt ist, dass in den Plan einzubeziehende Maßnahmen, wie die in Abschnitt 10 genannten, koordiniert werden.

Abschnitt 15: Die Aufgaben einer Gemeinde umfassen:

1. das kontinuierliche Follow-up, damit festgestellt wird, wer unter das Gesetz fällt, sowie die Ermittlung des Bedarfs für Unterstützung und Dienstleistungen;

2. das ihr Mögliche zu tun, damit sichergestellt ist, dass den Bedürfnisse der in Abschnitt 1 genannten Personen entsprochen wird;

3. die Lieferung von Informationen in Bezug auf die für die Aktivitäten gemäß diesem Gesetz relevanten Ziele und Mittel;

4. die Förderung des Zugangs der in Abschnitt 1 genannten Personen zu Arbeits- oder Lerneinrichtungen;

5. das ihr Mögliche zu tun, damit gewährleistet ist, dass die öffentlichen Freizeit- und Kulturangebote für den in Abschnitt 1 aufgeführten Personenkreis zugänglich sind;

6. die Benachrichtigung des Hauptvormunds einerseits, wenn bei einer unter Abschnitt 1 fallenden Person vermutet wird, dass sie eines gesetzlichen Vormunds, eines Treuhänders oder eines persönlichen Vertreters bedarf, und andererseits, wenn die Bestellung eines Vormunds, Treuhänders oder persönlichen Vertreters beendet sein sollte; und

7. die Zusammenarbeit mit Organisationen, die Menschen mit erheblichen Funktionsbehinderungen vertreten.

Gemeinsame Bestimmungen in Bezug auf die Verantwortung von Provinziallandtagen und Gemeinden

Abschnitt 16: Eine Gemeinde ist gemäß diesem Gesetz gegenüber denjenigen verantwortlich, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben.

Beabsichtigt eine der in Abschnitt 1 genannten Personen in einer bestimmten Gemeinde zu leben, so muss letztere, wenn sie darum ersucht wird, vorab eine Anzeige im Hinblick auf den Anspruch auf Maßnahmen seitens der Gemeinde gemäß Abschnitt 9 abgeben. Wird ein Gesuch für eine Vorabanzeige geprüft, so sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Die Gemeinde hat unverzüglich Maßnahmen zu planen und vorzubereiten, zu denen die Vorabanzeige eine Privatperson berechtigt, wenn sie in die Gemeinde ziehen möchte. Die Vorabanzeige bleibt, ab dem Zeitpunkt, ab dem die Maßnahmen von der betroffenen Person in Anspruch genommen werden können, sechs Monate lang gültig.

Ergibt sich die Notwendigkeit für Maßnahmen gemäß diesem Gesetz während des vorübergehenden Aufenthalts einer Person in einer Gemeinde, so hat letztere die unmittelbar erforderliche Unterstützung und Assistenz zu gewähren.

Bezüglich der Pflichten des Provinziallandtags gilt das, was in diesem Abschnitt für eine Gemeinde ausgeführt ist, statt dessen für einen Provinziallandtag.

Abschnitt 17: Ein Provinziallandtag oder eine Gemeinde kann, obschon sie jeweils immer noch die Verantwortung behalten, eine Vereinbarung mit einer anderen Person oder Organisation für die Bereitstellung von Maßnahmen gemäß diesem Gesetz schließen.

Ein Provinziallandtag oder eine Gemeinde, die Teil eines Provinziallandtags ist, kann einer Vereinbarung beitreten, wonach die Verantwortung für eine oder mehrere Funktionen gemäß diesem Gesetz vom Provinziallandtag auf die Gemeinde oder von der Gemeinde auf den Provinziallandtag übertragen werden kann. Kommt es zu einer solchen Übertragung, so gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes in Bezug auf einen Provinziallandtag oder eine Gemeinde für die Person oder die Organisation, der die Aufgabe übertragen wurde.

Wenn ein Provinziallandtag oder eine Gemeinde eine Vereinbarung gemäß dem zweiten Absatz geschlossen haben, kann der Übertragende einen finanziellen Beitrag über einen von der Vereinbarung zugesicherten Betrag an den Empfänger leisten. Wurde eine Übertragung vom Provinziallandtag an alle Gemeinden innerhalb des Provinziallandtags vorgenommen, so können die Gemeinden untereinander finanzielle Beiträge zahlen, wenn dies für die gleichmäßige Aufteilung der Kosten unter den Gemeinden erforderlich ist.

Kosten

Abschnitt 18: Personen, die gemäß einer Entscheidung der Sozialversicherung Anspruch auf Fürsorgeleistungen nach dem Gesetz über Fürsorgeleistungen (1993: 389) haben, können die Kosten für die persönlichen Vorteile im Rahmen einer solchen Fürsorge auferlegt werden.

Abschnitt 19: Personen, die eine staatliche Rente in Form einer Invaliditätsrente bzw. einer vollen Altersrente oder ein sonstiges Einkommen in gleicher Höhe beziehen, können angemessene Kosten für die Vereinbarungen über häusliche Maßnahmen sowie die Freizeitund Kulturaktivitäten gemäß den Grundsätzen, die von der betroffenen Gemeinde beschlossen wurden, auferlegt werden. Die Kosten dürfen jedoch die der Gemeinde entstandenen tatsächlichen Kosten nicht übersteigen. Die Gemeinde muss sicherstellen, dass eine Privatperson über ausreichende Mittel für ihren persönlichen Bedarf verfügt.

Abschnitt 20: Wird eine Person unter 18 Jahren kraft dieses Gesetzes außerhalb ihrer Wohnung betreut, so sind die Eltern verpflichtet, in einem vertretbaren Maß einen Beitrag zu den der Gemeinde für diese Betreuung entstehenden Kosten zu leisten. Die Gemeinde kann in einem solchen Fall Unterhalt für das betroffene Kind erhalten.

Abschnitt 21: In sonstigen, nicht in den Abschnitten 18-20 aufgeführten Fällen dürfen Kostenübernahmen oder Kostenerstattungen nicht für Maßnahmen gemäß diesem Gesetz beantragt werden .

Ausschüsse

Abschnitt 22: Die Aktivitäten des Provinziallandtags oder der Gemeinde gemäß diesem Gesetz sind von einem oder mehreren, vom Gemeinderat benannten Ausschüssen zu leiten.

Private Aktivitäten

Abschnitt 23: Ohne eine Genehmigung des Verwaltungsrates des Provinziallandtags darf keine Privatperson geschäftsmäßig Aktivitäten ausüben, die in Abschnitt 9, Abs. 1,

Unterabschnitte 6-10 genannt sind. Ein Antrag auf Genehmigung muss an den Verwaltungsrat des Provinziallandtags gerichtet werden, in dem die Aktivitäten durchgeführt werden sollen. Der Verwaltungsrat des Provinziallandtags hat das Recht, die durchgeführten Aktivitäten zu prüfen.

Private Aktivitäten müssen von dem oder den in Abschnitt 22 genannten Ausschuss bzw. Ausschüssen in der Gemeinde, in der die Aktivitäten ausgeübt werden, überwacht werden. Wird die Verantwortung für die Aufgaben gemäß Abschnitt 17, Abs. 2, auf den Provinziallandtag übertragen, so sind die Aktivitäten statt dessen von dem entsprechenden Ausschuss des Provinziallandtags zu überwachen. Der Ausschuss hat das Recht, die durchgeführten Aktivitäten zu prüfen.

Abschnitt 24: Wird ein gravierender Missstand in einer in Abschnitt 23 genannten privaten Aktivität festgestellt, so kann der Verwaltungsrat des Provinziallandtags eine Verfügung erlassen, damit die Person oder die Organisation, die die Aktivität ausübt, den Missstand behebt.

Wird der Anordnung des Verwaltungsrates des Provinziallandtags nicht Folge geleistet, so kann der Verwaltungsrat die Genehmigung widerrufen.

Überwachung

Abschnitt 25: Das Zentralamt für Gesundheits- und Sozialwesen überwacht zentral die Aktivitäten gemäß diesem Gesetz. Das Zentralamt muss die Aktivitäten beobachten, unterstützen und bewerten und auch Informationen über sie liefern sowie eine weitere Entwicklung fördern.

Abschnitt 26: Der Verwaltungsrat des Provinziallandtags überwacht in seinem Provinziallandtag die Aktivitäten gemäß diesem Gesetz und darf während des Prozesses die Aktivitäten prüfen.

Der Verwaltungsrat des Provinziallandtags muss ebenfalls im Provinziallandtag

1. die allgemeine Öffentlichkeit über Fragen im Zusammenhang mit den betreffenden Aktivitäten informieren und beraten;

2. die Gemeinden bei ihren Aktivitäten beraten; und

3. die Zusammenarbeit bei der Planung zwischen den Gemeinden, den Verwaltungsräten des Provinziallandtags und den offiziellen Körperschaften fördern.

Rechtsmittel

Abschnitt 27: Es gibt ein Recht auf Berufung bei einem Verwaltungsgericht des Provinziallandtags gegen eine Entscheidung eines in Abschnitt 22 genannten Ausschusses oder eines Verwaltungsrates des Provinziallandtags, wenn die Entscheidung sich bezieht auf

1. Maßnahmen für eine Privatperson gemäß Abschnitt 9; 2. die Zahlung an jemand anders gemäß Abschnitt 11,

3. die Rückzahlung gemäß Abschnitt 12;

4. die Voranzeige über den Anspruch auf Maßnahmen gemäß Abschnitt 16, Abs. 2;

5. eine Genehmigung für private Aktivitäten gemäß Abschnitt 23, oder

6. eine Verfügung oder den Widerruf einer Genehmigung gemäß Abschnitt 24.

Eine Entscheidung über Fragen in Bezug auf den ersten Absatz ist unverzüglich anzuwenden. Ein Verwaltungsgericht des Provinziallandtags oder ein Oberverwaltungsgericht darf jedoch verfügen, dass seine Entscheidung nicht anzuwenden ist, bis die Entscheidung Rechtskraft erhalten hat.

Geldstrafen

Abschnitt 28: Ein Bußgeld wird jeder Person auferlegt, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen Abschnitt 23, Abs. 1, Satz 1 verstößt.

Vertraulichkeit

Abschnitt 29: Jede Person, die geschäftsmäßig private Aktivitäten im Zusammenhang mit den Maßnahmen dieses Gesetzes ausführt oder ausgeführt hat, darf ohne Genehmigung die von ihr während des Prozesses über die persönlichen Umstände einer Privatperson erlangten Kenntnisse nicht bekanntgeben.

Bestimmungen über das Inkrafttreten dieses Gesetzes finden sich im Gesetz (1993: 388) über die Einführung des Gesetzes (1993: 387) über Unterstützung und Dienstleistungen für gewisse Funktionsbehinderte.

Im Namen der Regierung

BO KÖNBERG

BENGT WESTERBERG
(Minister für Gesundheit und Soziales)

 

 

SCHWEDISCHE GESETZESSAMMLUNG SFS 1993: 389

Das Gesetz über Fürsorgeleistungen (3) (4)

verabschiedet am 27. Mai 1993

In Übereinstimmung mit der Entscheidung des Parlaments wird Folgendes verfügt.

Einführungsbestimmungen

Abschnitt 1: Dieses Gesetz enthält Bestimmungen im Hinblick auf Leistungen aus staatlichen Mitteln für gewisse Funktionsbehinderte für die Kosten einer persönlichen Assistenz (Fürsorgeleistungen).

Abschnitt 2: Fragen zu den Fürsorgeleistungen werden vom Zentralamt für Sozialversicherung und von den Ämtern für Sozialversicherung behandelt.

Entscheidungen über die Fürsorgeleistungen werden von dem Amt fir Sozialversicherung getroffen, bei dem der Antragsteller registriert ist oder registriert sein würde, wenn er die Altersvoraussetzung in Kapitel 1, Abschnitt 4 im Sozialversicherungsgesetz erfüllt hätte (1962: 381).

Fürsorgeleistungen

Abschnitt 3: Jede Person, die unter Abschnitt 1 des Gesetzes über Unterstützung und Dienstleistungen für gewisse Funktionsbehinderte (1993: 387) fällt, hat Anspruch - ausgenommen die Fälle unter Abschnitt 4 - auf Fürsorgeleistungen gemäß diesem Gesetz, wenn sie

- das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und

- persönliche Assistenz für sein tägliches Leben während durchschnittlich mehr als 20 Stunden wöchentlich benötigt.

Persönliche Assistenz hat in diesem Gesetz dieselbe Bedeutung wie in Abschnitt 9, Abs. 1, Unterabschnitt 2 im Gesetz über Unterstützung und Dienstleistungen für gewisse Funktionsbehinderte (1993: 387).

Abschnitt 4: Fürsorgeleistungen werden nicht gewährt in der Zeit, in der die funktionsbehinderte Person

1. in einer Institution gepflegt wird, die sich im Eigentum der Zentralregierung, einer Gemeinde oder eines Provinziallandtags befindet,

2. in einer Institution gepflegt wird, die aus Mitteln der Zentralregierung, einer Gemeinde oder eines Provinziallandtags finanziert wird,

3. in einer Gruppenunterkunft lebt.

Anträge, Entscheidungen und damit zusammenhängende Angelegenheiten

Abschnitt 5: Ein Antrag auf Fürsorgeleistungen ist schriftlich an das in Abschnitt 2, Abs. 2 genannte Amt für Sozialversicherung zu richten. Das Amt für Sozialversicherung kann ein weiteres Amt für Sozialversicherung mit der Bearbeitung der Angelegenheit betrauen.

Wenn jemand bei einer Gemeinde eine Unterstützung durch einen persönlichen Betreuer oder finanzielle Hilfe für eine solche Unterstützung gemäß dem Gesetz über Unterstützung und Dienstleistungen gewisse Funktionsbehinderte (1993: 387) beantragt hat, muss die Gemeinde - wenn davon auszugehen ist, dass die betreffende Person Anspruch auf Fürsorgeleistungen hat - dies dem in Abschnitt 2, Abs. 2 genannten Amt für Sozialversicherung anzeigen. In einem solchen Fall muss das Amt für Sozialversicherung die Frage der Fürsorgeleistungen auch ohne einen Antrag prüfen.

Eine Fürsorgeleistung darf nicht länger als drei Monate vor dem Monat, in dem der Antrag gestellt bzw. die Anzeige gemacht wurde, gewährt werden.

Abschnitt 6: Fürsorgeleistungen sind wöchentlich während einer bestimmten Anzahl von Stunden zu gewähren, wenn die Person eine persönliche Assistenz für ihr tägliches Leben benötigt (,,anerkannte Assistenzstunden").

Die Regierung oder die von der Regierung bestimmte Behörde erlässt zusätzliche Bestimmungen über die Berechnung von Fürsorgeleistungen.

Abschnitt 7: Der Anspruch einer eine solche Leistung erhaltenden Person auf eine Fürsorgeleistung ist nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Überprüfung der Anspruchsberechtigung und bei wesentlicher Veränderung der Umstände zu überprüfen.

Die Änderung der Fürsorgeleistung im Falle wesentlich veränderter Umstände muss ab Beginn des Monats gelten, in dem der Grund für die Änderung eingetreten ist.

Abschnitt 8: Kann ohne eine wesentliche Verzögerung nicht entschieden werden, ob eine Person Anspruch auf eine Fürsorgeleistung hat, aber davon auszugehen ist, dass eine solche Anspruchsberechtigung vorliegt, so muss das Amt für Sozialversicherung entscheiden, dass ein angemessener Leistungsbetrag bezahlt wird, wenn dies von wesentlicher Bedeutung für die funktionsbeeinträchtigte Person ist. Gleiches gilt, wenn eine Person offensichtlich einen Anspruch auf Fürsorgeleistungen hat, jedoch über die Höhe der Leistungen erst erheblich später entschieden werden kann. Besondere Bedingungen für solche Leistungen können vorgeschrieben werden.

Wenn später entschieden wird, dass die Fürsorgeleistung nicht gewährt wird oder dass eine geringere Summe zu gewähren ist, ist die anspruchsberechtigte Person nicht verpflichtet, die bereits gezahlte Leistung in anderen als den in Abschnitt 16 genannten Fällen zurückzuzahlen.

Abschnitt 9: Wenn sich die Umstände des Empfängers einer Fürsorgeleistung dergestalt ändern, dass die Anspruchsberechtigung davon betroffen ist, so ist das Amt für Sozialversicherung unverzüglich über diese Änderung zu informieren.

Hat eine Fürsorgeleistungen erhaltende Person kraft des Gesetzes über Elternschaft und Vormundschaft einen gesetzlichen Vertreter, so ist der gesetzliche Vormund verpflichtet, dies an ihrer Statt anzuzeigen.

Zahlung

Abschnitt 10: Die Fürsorgeleistung wird monatlich gezahlt, wobei die Höhe der Leistung den Kosten der Unterstützung für die Anzahl der „anerkannten Assistenzstunden" entspricht, während derer die Unterstützung geleistet wurde. Die Fürsorgeleistung darf jedoch nicht den Betrag pro Stunde übersteigen, den die Regierung für jedes Jahr festlegt.

Abschnitt 11: Gewährt eine Gemeinde einer leistungsberechtigten Person Unterstützung durch einen persönlichen Betreuer, so kann das Amt für Sozialversicherung entscheiden, dass die Fürsorgeleistung an die Gemeinde zu zahlen ist, soweit die Leistung dem Kostenaufwand der Gemeinde für die Unterstützung entspricht.

Abschnitt 12: Ist infolge eines Gebrechens auf Grund von Alter, Morbidität, längerem Missbrauch von Suchtstoffen oder aus ähnlichen Gründen die anspruchsberechtigte Person nicht in der Lage, mit der Fürsorgeleistung umzugehen, so kann das Amt für Sozialversicherung entscheiden, dass die Leistung an eine Gemeindebehörde oder an eine andere Person gezahlt wird, damit die Kosten der persönlichen Assistenz für die anspruchsberechtigte Person bestritten werden.

Routineangelegenheiten, etc.

Abschnitt 13: Die in Abschnitt 6-8 aufgeführten Fragen sind in Amt für Sozialversicherung vom Sozialversicherungsausschuss zu entscheiden.

Abschnitt 14: Die Gemeinde, in der die Person, die eine Fürsorgeleistung beantragt oder erhält, ihren Wohnsitz hat, ist gemäß diesem Gesetz erforderlichenfalls zu der Angelegenheit zu befragen.

Abschnitt 15: Die Gemeinde, in der die betroffene Person lebt, ist über eine Entscheidung im Zusammenhang mit der Fürsorgeleistung und über eine Entscheidung gemäß den Abschnitten 11 und 12 zu informieren.

Rückzahlung

Abschnitt 16: Das Amt für Sozialversicherung hat über die Rückzahlung der Fürsorgeleistung zu entscheiden, wenn der Leistungsempfänger oder dessen Vertreter unrichtige Angaben gemacht hat oder seiner Rückerstattungs- bzw. Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist oder auf sonstige Weise veranlasst hat, dass die Leistung irrtümlich gewährt bzw. ein zu hoher Betrag gezahlt wurde. Gleiches gilt, wenn die Leistung in einem sonstigen Fall irrtümlich gewährt oder ein zu hoher Betrag gezahlt wurde und der Leistungsempfänger oder dessen Vertreter dies durchaus hätte erkennen müssen. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann das Amt für Sozialversicherung auf die Forderung nach vollständiger Rückzahlung oder Teilrückzahlung verzichten.

Erfolgt eine Zahlung später an jemanden, der die Leistung gemäß Abs. 1 zurückzahlen muss, so kann das Amt für Sozialversicherung eine angemessene Summe für den zuviel gezahlten Betrag in Abzug bringen.

Berufung und Rechtsmittel

Abschnitt 17: In Fürsorgeleistungsangelegenheiten sind in Bezug auf die Prüfung und Änderung einer Entscheidung durch ein Amt für Sozialversicherung ebenso wie in Bezug auf Rechtsmittel gegen eine Entscheidung eines Amtes für Sozialversicherung und eines Gerichts die Bestimmungen in Kapitel 20, Abschnitte 10-13 im Sozialversicherungsgesetz (1962: 381) anzuwenden.

Die Überprüfung einer solchen Entscheidung eines Amtes für Sozialversicherung, die von einem Beamten im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Rückzahlung der Fürsorgeleistung durchgeführt wurde, ist von einem Sozialversicherungsausschuss vorzunehmen, wenn der gezahlte Betrag 10 % des sogenannten offiziellen „Grundbetrags" gemäß Kapitel 1, Abschnitt 6 im Sozialversicherungsgesetz übersteigt.

Eine Entscheidung in einer Fürsorgeleistungsangelegenheit ist unverzüglich anzuwenden, sofern nicht anderes in der Entscheidung angezeigt ist.

Sonstige Bestimmungen

Abschnitt 18: Im Hinblick auf die Leistung kraft dieses Gesetzes sind die nachstehenden Regeln im Sozialversicherungsgesetz (1962: 381) anzuwenden, und zwar:

Kapitel 18, Abschnitt 2, in Bezug auf die Überwachung durch das Zentrale Versicherungsamt;
Kapitel 20, Abschnitt 5, in Bezug auf die zeitliche Begrenzung,
Kapitel 20, Abschnitt 6, in Bezug auf das Verbot der Beschlagnahme und der Übertragung;
Kapitel 20, Abschnitte 8 und 9, in Bezug auf die Rückzahlungsverpflichtung.

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

Im Namen der Regierung BO KÖNBERG

BENGT WESTERBERG
(Minister für Gesundheit und Soziales)

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(1) Dies ist eine Übersetzung des „Lag om stöd och service till vissa funktionshindrade".

(2) Gesetzesvorlage der Regierung 1992/93: 159.

(3) Dies ist eine Übersetzung des „Lag om assistansersättning".

(4) Gesetzesvorlage der Regierung 1992/93: 159.